Zonales Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 4/IV und schlechter
Seit dem 1. Januar 2019 gilt in der Umweltzone Stuttgart - also im gesamten Stadtgebiet - ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren der Emissionsklasse Euro 4/IV und schlechter. Das hat das Land Baden-Württemberg beschlossen und als Maßnahme in die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart aufgenommen. Personen, die ihren Wohnsitz in Stuttgart haben, betrifft das stadtweite Diesel-Verkehrsverbot seit dem 1. April 2019. Betroffene Dieselfahrzeuge dürfen nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum fahren oder parken, sofern die Fahrer nicht unter eine allgemeine Ausnahme fallen oder eine Einzelausnahmegenehmigung vorliegt.
Zonales Verkehrsverbot für für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V und schlechter in der kleinen Umweltzone
Seit dem 1. Juli 2020 gilt im Stuttgarter Talkessel sowie in den Stadtbezirken Bad Cannstatt, Feuerbach und Zuffenhausen - der sogenannten kleinen Umweltzone - ein zonales Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Euronorm 5/V und schlechter. Das Verkehrsverbot wurde vom Land Baden-Württemberg angeordnet und ist eine Maßnahme der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans. Die Landeshauptstadt Stuttgart sowie die umliegenden Landkreise haben das Diesel-Verkehrsverbot in der kleinen Umweltzone vollständig umgesetzt: Mittlerweile stehen alle Schilder. Verstöße werden auf Bitten des Landes ab Oktober 2020 geahndet.
Das zonale Diesel-5/V-Verkehrsverbot in der kleinen Umweltzone erfolgt unter Vorbehalt weiterer gerichtlicher Entscheidungen.
Das Verbot gilt zusätzlich zum seit Januar 2019 bestehenden stadtweiten Diesel-Verkehrsverbot für Fahrzeuge der Euronorm 4/IV und schlechter. Die kleine Umweltzone schließt die bislang bestehenden Einzelstreckenverkehrsverbote für Euro-5-Dieselfahrzeuge ein. Die Schilder des streckenbezogenen Verkehrsverbots wurden - unter Vorbehalt weiterer Gerichtsentscheidungen - verdeckt.
Einen Überblick über die Regelungen zur Umweltzone und zu den Diesel-Verkehrsverboten können Sie hier herunterladen: Handreichung Umweltzone und Diesel-Verkehrsverbote (PDF)
Den Diesel-Verkehrsverboten liegen Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde. Demnach ist das Land Baden-Württemberg dazu verpflichtet, den Luftreinhalteplan so fortzuschreiben, dass er die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte in der Umweltzone Stuttgart enthält. Das hat die Einführung eines Verkehrsverbots für bestimmte Diesel-Fahrzeuge zur Folge. Die Stadt Stuttgart muss dieser Anordnung nachkommen und die Regelungen umsetzen.
Das stadtweite Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren der Abgasnorm Euro 4 / IV und schlechter ist zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Für Einwohner (Erst- und Zweitwohnsitz) der Stadt Stuttgart gab es eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2019. Seit dem 1. April 2019 gilt das Diesel-Verkehrsverbot auch für sie.
Das Verkehrsverbot gilt ganzjährig in der Umweltzone der Stadt Stuttgart, also im gesamten Stadtgebiet.
Ja. Die Ausnahmekonzeption für das zonale Diesel-Verkehrsverbot ist in der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans zu finden.
Die Versorgung der Bevölkerung ist mit der generellen Ausnahme des geschäftsmäßigen Lieferverkehrs auf jeden Fall gewährleistet. Ebenso sind auch Polizei und Feuerwehr von dem Verbot ausgenommen, sodass Rettungseinsätze sichergestellt sind. Weitere Ausnahmen gibt es unter anderem für medizinische Notfälle und Menschen mit Behinderung. Manche der Ausnahmen sind allgemein geregelt, dann brauchen die Verkehrsteilnehmer keine zusätzliche Ausnahmegenehmigung. In anderen Fällen muss eine spezielle Ausnahmegenehmigung beantragt werden (siehe unten).
Darüber hinaus hat der Koalitionsausschuss der grün-schwarzen Landesregierung im März 2019 beschlossen, weitere Ausnahmen zuzulassen (Fahrten zu Park-and-Ride-Anlagen) und bestehende Ausnahmeregelungen zu erweitern bzw. zu präzisieren (private Härtefälle).
Nach dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom April 2019 sind Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und 5 ausgenommen, sofern diese im realen Fahrbetrieb weniger als 270 Milligramm Stickstoffdioxid pro Kilometer ausstoßen.
2. Folgende Fahrzeuge dürfen im Stadtgebiet Stuttgart weiter benutzt werden (Grundlage ist das Bundesimmissionsschutzgesetz):
3. Nach der Allgemeinverfügung der LHS Stuttgart sind folgende Fahrten, Fahrzeuge, Personen und Fahrtzwecke ausgenommen:
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmeregelung
Sofern es im öffentlichen Interesse oder zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich ist, können beispielsweise folgende Ausnahmegenehmigungen erteilt werden:
Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, insbesondere Fahrten
Fahrten von folgenden Fahrzeugen oder Fahrten für folgende Zwecke
Notwendige regelmäßige Arztbesuche, z.B. für Patienten, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können
Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können
Unternehmerische und private Härtefälle, die nachweisen können, dass die Ersatzbeschaffung eines geeigneten Fahrzeugs zu einer Existenzgefährdung führen würde bzw. dass die Ersatzbeschaffung über der wirtschaftlichen Zumutbarkeitsgrenze liegt
Private Härtefälle, die persönliche und unaufschiebbare Gründe in geeigneter Weise nachweisen können, wenn
Ausnahmegenehmigungen erhalten die Antragssteller nur in begründeten Fällen. Alleine der Tatbestand, in Stuttgart zu arbeiten, reicht für eine Ausnahmegenehmigung nicht aus. Auch Pendler, die Stuttgart nur zur Durchfahrt nutzen, sind nicht vom Diesel-Verkehrsverbot ausgenommen und können grundsätzlich auch keine Ausnahmegenehmigung erhalten.
Die Ausnahmegenehmigungen gelten ausschließlich für den angegebenen und genehmigten Fahrtzweck (z.B. Fahrt zur Arbeit oder Fahrt zum Arzt) und sind kein genereller Freifahrtschein.
Welche Bedingungen erfüllt sein müssen und welche Unterlagen für einen Ausnahmeantrag erforderlich sind, finden Sie hier: Diesel-Verkehrsverbote: Ausnahmegenehmigungen beantragen.
Beim Amt für Öffentliche Ordnung wurde ein Team für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen eingerichtet.
Der Koalitionsausschuss der grün-schwarzen Landesregierung hat am 12. März 2019 beschlossen, dass eine Ausnahme für Fahrten zu und von Park-and-Ride-Anlagen gewährt wird. Dies ermöglicht Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Umweltzone Stuttgart haben, mit ihren Diesel-Fahrzeugen der Euro-Norm 4/IV und schlechter mit grüner Plakette auf direktem Weg zu und von der nächstgelegenen Park-and-Ride-Anlage zu fahren.
Diese Ausnahme vom Verkehrsverbot gilt für folgende Parkplätze bzw. Park-and-Ride-Anlagen in der Umweltzone Stuttgart: Degerloch Albstraße, Heumaden, Obertürkheim Hafenbahnstraße, Österfeld (Unterer Grund), Plieningen, Rohr, Ruhbank (Fernsehturm), Salzäcker, Sommerrain, Vaihingen, Wagrainäcker, Weilimdorf Parkhaus, Weilimdorf Weissacher Str. Nord, Weilimdorf Weissacher Str. Süd, Zuffenhausen Am Bahnhof und Zuffenhausen Parkplatz.
In der kleinen Umweltzone ist die direkte Anfahrt für Diesel-Fahrzeuge der Euro-Norm 5/V und schlechter möglich bei folgenden Parkplätzen bzw. Park-and-Ride-Anlagen:
Der Nachweis der berechtigten An- und Rückfahrt kann unter anderem in Form eines gültigen ÖPNV-Tickets (z. B. Einzel-, Wochen-, Monats- oder Jahresticket) oder eines Parkscheins bzw. einer Parkquittung erfolgen. Bei der Nutzung gebührenfreier Park-and-Ride-Anlagen ist kein Nachweis durch Vorlage eines Parkscheins möglich, weshalb im Falle einer Kontrolle die berechtigte An- bzw. Rückfahrt plausibel zu erläutern ist. Sollte die angefahrene Park-and-Ride-Anlage vollständig belegt sein, kann auf direktem Weg die nächstgelegene Park-and-Ride-Anlage angefahren werden. Fahrten im und durch den Innenstadtbereich ("Kessel") sind untersagt.
Der Verstoß gegen das zonale Verkehrsverbot - sowohl in der kleinen wie auch in der großen Umweltzone - wird nach dem derzeit gültigen Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld von 80 Euro geahndet. Rechtsgrundlage ist das Bundesimmissionsschutzgesetz. Zuzüglich Gebühren und Auslagen erwarten den Verkehrsteilnehmer bei Missachtung der Vorschrift Kosten in Höhe von 108,50 Euro. Es gibt keinen Punkteeintrag im Fahrerlaubnisregister.